Einkaufsbedingungen für Werkleistungen

- Stand Februar 2011 -

 

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge über unbewegliche Sachen sowie über Werkleistungen.  
  2. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Verträge mit dem Auftragnehmer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
  3. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. 
  4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsabschluss vom Auftragnehmer uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktrittserklärungen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 2 Grundsätze der Zusammenarbeit

  1. Vertragssprache ist die deutsche Sprache. Sämtliche schriftlichen Unterlagen sind uns kostenlos in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. 
  2. Die Vertragspartner werden sich während der Laufzeit von Verträgen ständig abstimmen. Sofern Gegenstand des Vertrages ein Projekt ist, werden die Vertragspartner jeweils für ihren Bereich einen verantwortlichen „Projektleiter“ oder sonstige verantwortliche Personen benennen und sich gegenseitig mitteilen. Änderungen dieser Personen sind unverzüglich anzuzeigen.
    Der verantwortliche Projektleiter des Auftragnehmers soll während der gesamten Laufzeit des Projektes zuständig sein.
    Der Umfang der jeweiligen Verantwortlichkeiten ist dem jeweils anderen Vertragspartner bekannt zu geben.
  3. Wir haben das Recht, Standards (insbesondere Musterdokumente, Protokolle) für die Dokumentation der Zusammenarbeit, insbesondere bei Projektverträgen, vorzugeben.
    Bei Widersprüchen zwischen dem Inhalt der vorgelegten Standards zu sonstigen Dokumenten ist der Inhalt der Standards maßgebend.
  4. Der Auftragnehmer hat auf unser Verlangen Tagesberichte zu führen und uns diese auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Tagesberichte dienen ausschließlich der Dokumentation der vom Auftragnehmer tatsächlich erbrachten Leistungen. Die vorgenannten Tagesberichte müssen alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung, ob der vereinbarte Leistungsumfang des Auftragnehmers tatsächlich erbracht wurde, erforderlich sind.
    Tagesberichte dürfen keine darüber hinausgehenden Angaben enthalten.
  5. Der Auftragnehmer hat uns, ohne dass es einer zusätzlichen Aufforderung bedarf, regelmäßig und umfassend über den jeweiligen genauen Ausführungsstand des Leistungsumfanges des Auftragnehmers zu informieren.
    Wir sind berechtigt, uns jederzeit nach vorheriger Anmeldung innerhalb der normalen Geschäftszeit in den Betrieben und/oder Arbeitsstätten des Auftragnehmers von dem jeweiligen genauen Ausführungsstand des Leistungsumfanges des Auftragnehmers zu überzeugen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in seinen Verträgen mit Subunternehmern ein gleichlautendes Recht zu unseren Gunsten aufzunehmen.

§ 3 Vertragsabschluss

  1. Angebote hat der Auftragnehmer für uns verbindlich und unentgeltlich einzureichen. Der Auftragnehmer trägt alle für die Ausarbeitung von Angeboten etwa entstehende Kosten.
  2. Unser Auftrag gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder schriftlicher Bestätigung als verbindlich.

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Die Leistungen werden zu den in dem Auftrag aufgeführten Preisen ausgeführt.
  2. Die vereinbarten Preise sind Festpreise, auch für Löhne und Material. Sie gelten für die Dauer der Ausführungs- bzw. Bauzeit.
  3. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen des Auftragnehmers (z. B. Montage, Einbau, erforderliche Zertifikate, Zeichnungen usw.) sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Verpackungsmaterial hat der Auftragnehmer auf unser Verlangen zurückzunehmen.
  4. In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind unsere Bestellnummer, Besteller, Projektnummer, die Artikelnummer, Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben.
  5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuerhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Auftragnehmer zustehen.

§ 5 Änderungsmanagement/Zusätzliche Leistungen

  1. Der vereinbarte Leistungsumfang des Auftragnehmers wird durch Konkretisierungen nicht geändert. Die gegenseitigen Pflichten der Vertragspartner bleiben unberührt.
    Der vereinbarte Leistungsumfang des Auftragnehmers kann durch Änderungen erweitert, eingeschränkt und/oder in sonstiger Form geändert werden. Solche Änderungen des Leistungsumfanges sind nur wirksam, sofern sie von uns schriftlich angeordnet werden.
    Die Bedingungen dieses Vertrages gelten auch für beauftragte Änderungen.
    Die gegenseitigen Pflichten der Vertragspartner bleiben, soweit die Änderung hierauf keine Auswirkung hat, unberührt.
  2. Der Auftragnehmer erklärt sich grundsätzlich dazu bereit, Änderungen des vereinbarten Leistungsumfanges auf unsere schriftliche Anordnung unverzüglich auszuführen. Dies gilt nicht, wenn der Betrieb des Auftragnehmers bzw. die Betriebe seiner Subunternehmer nach den in diesen Betrieben vorhandenen Kompetenzen und/oder Ressourcen nicht für die Ausführung der Änderungen eingerichtet sind. In diesem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns hierauf unverzüglich schriftlich hinzuweisen.
  3. Sofern der Auftragnehmer der Auffassung ist, dass eine von uns geforderte Leistung zu einer Änderung des vereinbarten Leistungsumfanges führt und deshalb ein Anspruch auf Anpassung des vereinbarten Preises und/oder der vereinbarten Termine besteht, hat der Auftragnehmer die Verpflichtung, uns hierauf unverzüglich, spätestens jedoch vor Beginn der Ausführung der von uns geforderten Leistung, schriftlich hinzuweisen.
    Der Auftragnehmer ist bei Hinweiserteilung verpflichtet, die Höhe des geltend gemachten Anspruchs auf Preisanpassung oder den Zeitraum der Terminanpassung zumindest näherungsweise anzugeben. Verbindliche Angaben hierzu sind schnellstmöglich nachzureichen.
  4. Bei vom Auftragnehmer geltend gemachten Ansprüchen auf Preis- und/oder Terminsanpassung sind die neuen Preise oder die neuen Termine neu zu vereinbaren.
    Zur Vorbereitung einer Vereinbarung ist der Auftragnehmer verpflichtet, die geltend gemachte Änderung und die diesbezüglich geltend gemachten Ansprüche auf Preis- und/oder Terminanpassung in übersichtlicher und prüfbarer Art und Weise unter Angabe des jeweils geltend gemachten Anspruchsgrundes darzustellen und zu belegen.
    Bei Vereinbarungen zu den vom Auftragnehmer geltend gemachten Ansprüchen auf Preis- und/oder Terminanpassung finden die zum jeweiligen Hauptauftrag geltenden Vereinbarungen entsprechende Anwendung, sofern nicht ausdrücklich hierzu Abweichendes vereinbart wurde.
  5. Sofern Auswirkungen auf vertraglich vereinbarte Termine und/oder Terminpläne von uns schriftlich geltend gemacht wurden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die von uns geforderten Leistungen unverzüglich auszuführen.
    Eine verbindliche Vereinbarung zu Grund und Höhe der vom Auftragnehmer geltend gemachten Ansprüche auf Preis- und/oder Terminanpassung kann in diesem Fall auch nach Ausführung der geforderten Leistungen erfolgen.

§ 6 Subunternehmer

  1. Eine Weitergabe von Leistungen an Subunternehmer bedarf der schriftlichen Zustimmung durch uns. Bei jeder Weitergabe sind die beauftragten Unternehmen namentlich zu benennen. Die betroffenen Leistungsbereiche sind ausdrücklich zu bezeichnen.
    Bei vereinbarungsgemäßer Untervergabe vom Auftragnehmer auszuführender Leistungen an Subunternehmer hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass hierdurch die Erfüllung der vertragsgemäß vom Auftragnehmer übernommenen Verpflichtungen nicht beeinträchtigt wird. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass der Subunternehmer qualifiziertes Personal einsetzt.
  2. Leistungen in den Bereichen Elektrotechnik und/oder Automatisierungstechnik einschließlich der maßgeblichen Software-, Hardware-, Elektronik-, Elektrik- und/oder Steuerungsleistungen müssen während der gesamten Vertragslaufzeit in einer Hand zusammengefasst sein.
    Dies beinhaltet insbesondere die Planungs-, Entwicklungs- und Ausführungsphase der vorgenannten Bereiche.  
    Anderenfalls ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Erfüllung der vereinbarungsgemäß vom Auftragnehmer übernommenen Verpflichtungen beeinträchtigt wird.
    Abweichungen von der vorgenannten Regelung sind nur zulässig, wenn wir hierzu vorher schriftlich unsere Genehmigung erteilt haben.

§ 7 Stundenlohnarbeiten

  1. Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn ein gesonderter Auftrag von uns zu Stundenlohnarbeiten vorliegt.  
  2. Bei Stundenlohnarbeiten sind uns arbeitstäglich Nachweiszettel in doppelter Ausfertigung zur Unterschrift vorzulegen. Diese müssen den Auftrag, das Projekt, das Datum, die Namen, die Berufsgruppe der Arbeitskräfte, die geleisteten Arbeitsstunden und die Art der ausgeführten Leistung in leserlicher Form enthalten.
  3. Stundenlohnabrechnungen sind alsbald nach Abschluss der Stundenlohnarbeiten, längstens jedoch in Abständen von vier Wochen einzureichen. Die Stundenlohnrechnungen müssen entsprechend den Stundenlohnzetteln aufgegliedert sein.

§ 8 Technische Regelungen, Sicherheitsvorschriften

  1. Die bestellte Leistung hat die vertraglich vereinbarten Eigenschaften aufzuweisen.
    Bei Aufträgen, die als „verlängerte Werkbank“ gekennzeichnet sind, richten sich die von uns beauftragten vertragsgegenständlichen Leistungen nach den Fertigungsanweisungen, den Bauunterlagen und den Materialbegleitkarten. Prüfzertifikate wie zum Beispiel DIN 55350-18-4.2.2 sind strikt einzuhalten.
  2. Im Übrigen hat die bestellte Leistung dem neuesten Stand der Wissenschaft, den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Sicherheits- und neuesten Unfallverhütungsvorschriften, sowie den DIN-, VDE-VDI oder ihnen gleichzusetzenden Normen zu entsprechen.

§ 9 Ausführung, Gefahrtragung

  1. Der Auftragnehmer hat Leistungsverzeichnisse, Zeichnungen, Baubeschreibungen und Pläne zu prüfen und mit den Örtlichkeiten zu vergleichen. Er ist mit der Art und dem Umfang der vorzunehmenden Arbeiten vertraut. Sollte er aufgrund seiner Erfahrungen Bedenken gegen die vorgesehene Ausführung der Arbeiten haben, so ist er verpflichtet, uns diese sofort schriftlich mitzuteilen.
  2. Den Nachweis für die Güte und Gebrauchsfähigkeit von Arbeiten, Stoffen und Bauteilen hat der Auftragnehmer auf seine Kosten zu erbringen.
  3. Die Gefahrtragung richtet sich nach § 644 BGB.

§ 10 Eigentumssicherung

  1. An allen dem Auftragnehmer im Rahmen des jeweiligen Auftrages von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen, Datenverarbeitungsprogrammen, Daten, Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und/oder sonstigen Unterlagen und Leistungen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
    Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm von uns und/oder bei uns im Rahmen des jeweiligen Auftrages zugänglich gemachten und/oder bekannt gewordenen Unterlagen, Datenverarbeitungsprogrammen, Daten, Kenntnissen, Erfahrungen, Informationen und/oder sonstige Unterlagen und Leistungen streng vertraulich zu behandeln, weder ganz noch teilweise Dritten direkt oder indirekt zugänglich zu machen und ausschließlich für die vertraglich vorgesehenen Zwecke zu verwenden.
    Eine darüber hinausgehende Nutzung für eigene Zwecke oder für Dritte ist dem Auftragnehmer nur gestattet, wenn wir zuvor schriftlich unser ausdrückliches Einverständnis dazu erklärt haben.
    Derartige Unterlagen, Daten usw. sind nach Erledigung des Auftrages an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind sie geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrages. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen, Daten usw. enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
  2. Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z. B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Auftragnehmer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind - solange sie nicht verarbeitet werden - auf Kosten des Auftragnehmers gesondert zu verwahren und im üblichen Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
  3. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von beigestellten Gegenständen durch den Auftragnehmer wird für uns vorgenommen. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Sachen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer beigestellten Sache zu den anderen Sachen.

§ 11 Abnahme

  1. Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der Gesamtleistung. Die Abnahme kann nur als förmliche Abnahme erfolgen. Für später unzugängliche Teile hat der Auftragnehmer uns rechtzeitig zur vorläufigen Abnahme aufzufordern. 
  2. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.

§ 12 Mängel

  1. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Leistung (einschließlich unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) sowie sonstigen Pflichtverletzungen durch den Auftragnehmer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln. Die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind), des § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch bei Verbrauchsgüterkauf) oder des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) bleiben unberührt. In den zuletzt genannten Fällen gelten die gesetzlich vorgeschriebenen längeren Verjährungsfristen.

§ 13 Abrechnungen und Zahlungen

  1. Abschlagszahlungen sind nach Vorlage einer prüffähigen Rechnung binnen 18 Werktagen nach Zugang fällig.
  2. Die Schlussrechnung ist mit allen erforderlichen Unterlagen zur Prüfung einzureichen. Angebots- und Vertragsdatum sind anzugeben. Masseurkunden sind beizufügen, Abschlagszahlungen aufzuführen. Die Rechnung ist prüfbar nach den Positionen des Auftrages oder des Leistungsverzeichnisses aufzustellen.
    Der Rechnungsbetrag wird drei Wochen nach Rechnungseingang zur Zahlung fällig, sofern obige Voraussetzungen der Schlussrechnung eingehalten sind.
  3. Wenn wir Zahlung innerhalb der vorstehend vereinbarten Fristen leisten, gewährt uns der Auftragnehmer 3 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.

§ 14 Aufrechnung

Der Auftragnehmer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Im Übrigen ist die Aufrechnung ausgeschlossen.

§ 15 Schutzrechte

Werden wir von einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung wegen der Verletzung seiner Rechte in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen freizustellen und uns alle für notwendig erachteten Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Der Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers.

§ 16 Rechtswahl

Für die Allgemeinen Einkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

§ 17 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Verkäufer Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenen Streitigkeiten für beide Teile München.
  2. Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen ist unser Sitz.  

§ 18 Schlussbestimmungen

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in ihren übrigen Teilen verbindlich.

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