AGBs

Liefer- und Geschäftsbedingungen bei Verträgen mit Kaufleuten

- Stand Februar 2011 -

 

§ 1 - Allgemeines

Für alle - auch zukünftigen - Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Liefer- und Geschäftsbedingungen der Firma polyplan GmbH, auch wenn bei künftigen Geschäftsabschlüssen nicht ausdrücklich darauf hinwiesen wird bzw. der Besteller andere Bedingungen verwendet. Die Einbeziehung von Geschäftsbedingungen des Bestellers wird ausgeschlossen.

§ 2 - Vertragsgegenstand

  1. Die technischen Daten, Eigenschaften und Verwendungszwecke unserer Produkte sind in den Produktdatenblättern beschrieben. Die Produktdatenblätter können im Internet unter der Adresse: www.polyplangmbh.de, eingesehen werden oder sie werden auf Anforderung des Bestellers vom Lieferer übersandt.
  2. Die Eignung der Produkte für den Verwendungszweck ist nur gewährleistet, wenn die Hinweise in den technischen Datenblättern und den Verfahrensbeschreibungen zur Verarbeitung der Produkte eingehalten werden.
  3. Sämtliche mit unseren Produkten oder Angeboten im Zusammenhang stehende Angaben und Aussagen dienen lediglich der Beschreibung der Produkte und stellen keine Beschaffenheitsangaben, Zusicherungen einer Beschaffenheit, Zusicherung einer Eigenschaft oder Garantieerklärungen dar.
  4. Eine Vereinbarung über Eigenschaften, Merkmale oder Verwendungszwecke der Produkte, die von den Angaben in den technischen Datenblättern abweichen, bedarf der ausdrücklichen Bestätigung durch den Lieferer.
  5. Der Lieferer ist berechtigt, auch in Teillieferungen auszuliefern, sofern dies dem Besteller zumutbar ist.

§ 3 - Angebot und Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Vertraglich geschuldet wird ausschließlich das, was in dem schriftlichen Vertrag oder in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung aufgeführt ist.

§ 4 - Preise

  1. Die Preise eines Angebotes des Lieferers sind unverbindlich.
  2. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung und Fracht.
  3. Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 5 - Zahlungen

  1. Die dem Besteller erteilten Rechnungen des Lieferers sind sofort zur Zahlung fällig.
  2. Der Besteller ist nur berechtigt mit Gegenansprüchen aufzurechnen, sofern diese anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
  3. Werden dem Lieferer Umstände bekannt, die zu schwerwiegenden Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers Anlass geben, so ist der Lieferer berechtigt, unabhängig von dem vereinbarten Zahlungsziel alle offenstehenden - auch gestundeten -Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und die weitere Belieferung des Bestellers von Vorauszahlungen oder werthaltiger Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

§ 6 - Gefahrtragung

Alle Lieferungen erfolgen ab Werk.

§ 7 - Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher - auch zukünftiger - Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen und Schadensersatzansprüchen im Eigentum des Lieferers.
  2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und erkannt wird.
  3. Wird Vorbehaltsware vom Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Lieferer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Lieferers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Lieferer gehörender Ware, erwirbt der Lieferer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungsbetrages seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache.
  4. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen der Ziffer 5. auf den Lieferer übergehen
  5. a)   Der Besteller tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - an den Lieferer ab.
  6. Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Lieferer hieran in Höhe seines Rechnungsbetrages Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Werte seiner Rechte an der Ware zu.
  7. Erwirbt der Besteller aus der Verarbeitung der Vorbehaltsware Werklohnansprüche gegen Dritte, so tritt er schon jetzt diese in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab.
  8. Hat der Besteller die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung des Lieferers sofort fällig und der Besteller tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Lieferer ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Lieferer weiter..
  9. Der Lieferer nimmt die vorstehenden Abtretungen an.
  10. Der Besteller ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Bestellers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers.
  11. In diesem Fall wird der Lieferer hiermit vom Besteller bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.
  12. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers oder eines durch die Übersicherung des Lieferers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
  13. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltesware bzw. der abgetretenen Forderungen ist unzulässig. Von Pfändungen ist der Lieferer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen
  14. Der Lieferer kann sich aus zurückgenommener Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

§ 8 - Frist für Lieferungen

  1. Liefer- und Fertigstellungstermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich im Vertrag oder in unserer Auftragsbestätigung als fix bezeichnet werden.
  2. Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Klarstellung aller technischen, kaufmännischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages und setzen die rechtzeitige Erfüllung der dem Besteller obliegenden Mitwirkungspflichten voraus. 
  3. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, unvorhergesehene Rohstoffverknappung, Ausbleiben richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung und unverschuldete Betriebsstörungen verlängern um ihre Dauer ohne weiteres eine vereinbarte Lieferfrist.
  4. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller neben der Lieferung Ersatz eines durch die Verzögerung etwa entstandenen Schadens verlangen; dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit des Lieferers oder seiner Erfüllungsgehilfen auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises für den Teil der Lieferungen, der wegen des Verzuges nicht in den zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
  5. Sofern der Besteller wegen des Verzuges des Lieferers Schadensersatz statt Leistung verlangen kann, so beschränkt sich dieser Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung bei leichter Fahrlässigkeit des Lieferers oder seiner Erfüllungsgehilfen auf höchstens 30 % des Preises für den Teil der Lieferungen, der wegen des Verzuges nicht in den zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
  6. Die in den Ziffern 4. und 5. vorgesehenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Lieferer oder seine Erfüllungsgehilfen wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung zwingend haftet.
  7. Für schuldhaft verursachte Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, haftet der Lieferer ebenfalls nach den gesetzlichen Voraussetzungen und im gesetzlichen Umfang unbeschränkt.

§ 9 - Rügepflichten

Offensichtliche Mängel, die Lieferung anderer Sachen oder die Lieferung einer zu geringen Menge, hat der Besteller unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Entdeckung des Fehlers schriftlich zu rügen.

§ 10 - Sachmängel/Mindermengen

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

  1. Falls der Besteller Materialien beistellt oder falls der Lieferer nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers zu liefern hat, trägt der Besteller das Risiko dafür, dass beigestellte Materialien oder die zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Spezifikationen, Muster etc. für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind.
  2. Bei Vorliegen eines Sachmangels, Lieferung einer anderen Sache oder der Lieferung einer zu geringen Menge haftet der Lieferer unter den gesetzlichen Voraussetzungen und im gesetzlichen Umfang auf Nacherfüllung, Minderung, Wandlung und Aufwendungsersatz
  3. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, haftet der Lieferer des Weiteren auf Schadensersatz statt Leistung. Der Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung wird im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Lieferer oder seiner Erfüllungsgehilfen auf den vertragsgemäßen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  4. Sofern wegen Sachmängel andere Schadensersatzansprüche (als Schadensersatz statt Leistung) begründet sind, haftet der Lieferer nach den Bestimmungen des § 11 dieser Bedingungen.
  5. Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Gefahrübergang.
  6. Soweit die Voraussetzungen entweder des § 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind), des § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch bei Verbrauchsgüterkauf) oder des § 634 a Absatz 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) erfüllt sind, gelten die gesetzlich vorgeschriebenen längeren Fristen.
  7. Weitergehende oder andere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer oder dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

§ 11 - sonstige Schadensersatzansprüche

  1. Wir haften nach den gesetzlichen Voraussetzungen und im gesetzlichen Umfang,
    -     für alle Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit und
    -     nach dem Produkthaftungsgesetz und
    -     bei arglistiger Täuschung, insbesondere einem arglistigen Verschweigen von Sachmängeln und
    -     bei der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache und
    -     bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung, auch durch Erfüllungsgehilfen.
  2. Wir haften nach den gesetzlichen Voraussetzungen
    -     wenn wir ausdrücklich oder schlüssig eine qualifizierte Vertrauensstellung im Hinblick auf die Vermeidung des eingetretenen Schadens übernommen haben und
    -     wenn und soweit ein Haftungsausschlusses oder eine Haftungsbeschränkung von wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken unvereinbar abweicht und
    -     wenn und soweit eine Pflichtverletzung so wesentlich ist, dass durch sie die Erreichung des Zweckes des Schuldverhältnisses gefährdet ist.
    In diesen Fällen wird unsere Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
  3. Tritt - ohne dass ein Fall der Ziffern 1 und 2 vorliegt - infolge einfacher Fahrlässigkeit ein Schaden auf, der nicht aus Verzug begründet ist, werden Schadensersatzansprüche wegen einer Pflichtverletzung und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Pflicht, auf die Interessen, Rechte und Rechtsgüter des Bestellers Rücksicht zu nehmen, ausgeschlossen.
    In diesem Fall haften wir bei geringerer als grober Fahrlässigkeit ebenfalls nicht auf Schadensersatz statt Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Einem Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung oder Aufwendungsersatz wegen Sachmängeln verbleibt es jedoch bei der Haftung gemäß
    § 10 Ziffer 2 und Ziffer 3 dieser Bedingungen.

§ 12 - Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz des Lieferers.
  2. Gerichtsstand ist für beide Teile München.   

§ 13 - Anwendbares Recht

Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

§ 14 - Schlussbestimmungen

Diese Liefer- und Geschäftsbedingungen bleiben auch bei  rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in ihren übrigen Teilen verbindlich.

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